Worum geht des bei der
Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung?
Zur Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (PGB) als eigenständiger Teilbereich der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind seit dem Jahr 2014 alle Arbeitgeber mit mindestens einem versicherungspflichtigen Mitarbeiter, damit faktisch alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet!
Die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die psychische Belastung am Arbeitsplatz ist für die Unternehmen eine komplexe und herausfordernde Aufgabe. Nicht nur Großunternehmen, sondern auch kleinere und mittlere Unternehmen, vom Blumenhändler über Handwerksbetriebe, Einzelhändler, Selbständige bis hin zu Dienstleistern sowie zahllose andere KMU's stehen nicht nur vor einer großen organisatorischen Herausforderung, sondern verfügen oftmals auch nicht über das notwendige Fach- und Methodenwissen, um den Prozess der PGB gesetzeskonform durchführen und ihrer Dokumentationsverpflichtung gegenüber den Gewerbeaufsichtsämtern gerecht werden zu können.
Auch für diese kleineren und mittleren Unternehmen, ebenso wie für öffentliche Arbeitgeber in dieser Größenklasse, hat das C.U.P.-Institut, eigentlich spezialisiert auf die psychische Gefährdungsbeurteilung für größere Unternehmen, ein kompaktes Paket von Beratungsdienstleistungen, Assistenzsystemen und Hilfsmitteln entwickelt, mit denen diese Unternehmen den Prozess der PGB für ihre Mitarbeiter maßgeschneidert mit dem geringstmöglichen Aufwand an Zeit und Geld und den Gesetzen entsprechend bewältigen können.
Die Nichtdurchführung und oder eine nicht sachgemäße/nicht gesetzeskonforme Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz kann zu gravierenden Negativ-Folgen Ihr Unternehmen führen!
Wir möchten Ihnen keine Sorgen bereiten, aber eine Nichtdurchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung, aus welchen Gründen auch immer, könnte erhebliche Konsequenzen für Ihr Unternehmen nach sich ziehen: die Gewerbeaufsichtsämter überprüfen die Durchführung und Qualität Ihrer psychischen Gefährdungsbeurteilung sehr sorgfältig und könnten mit Bußgeldern drohen. Darüber hinaus könnten Versicherungsträger im Schadenfall (z.B. Burnout einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters) bei Nichtdurchführung oder unzureichender Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung Regressforderungen an Sie stellen. Aber dazu sollte es nicht kommen, und wir unterstützen Sie dabei, einen solchen Fall nicht eintreten zu lassen.
Nur ein relativ geringer Anteil der insgesamt 3,5 Mio. Arbeitgeber, die gemäß § 5, ArbSchG zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung verpflichtet sind, verfügen über ausreichende Kenntnisse zu dieser Thematik. Dies gilt insbesondere für kleine Unternehmen. Dies grundlegend zu ändern, ist eines unserer wichtigsten Ziele.
Auch für diese kleineren und mittleren Unternehmen, ebenso wie für öffentliche Arbeitgeber in dieser Größenklasse, hat das C.U.P.-Institut, eigentlich spezialisiert auf die psychische Gefährdungsbeurteilung für größere Unternehmen, ein kompaktes Paket von Beratungsdienstleistungen, Assistenzsystemen und Hilfsmitteln entwickelt, mit denen diese Unternehmen den Prozess der PGB für ihre Mitarbeiter maßgeschneidert mit dem geringstmöglichen Aufwand an Zeit und Geld und den Gesetzen entsprechend bewältigen können.
Die Nichtdurchführung und oder eine nicht sachgemäße/nicht gesetzeskonforme Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz kann zu gravierenden Negativ-Folgen Ihr Unternehmen führen!
Wir möchten Ihnen keine Sorgen bereiten, aber eine Nichtdurchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung, aus welchen Gründen auch immer, könnte erhebliche Konsequenzen für Ihr Unternehmen nach sich ziehen: die Gewerbeaufsichtsämter überprüfen die Durchführung und Qualität Ihrer psychischen Gefährdungsbeurteilung sehr sorgfältig und könnten mit Bußgeldern drohen. Darüber hinaus könnten Versicherungsträger im Schadenfall (z.B. Burnout einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters) bei Nichtdurchführung oder unzureichender Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung Regressforderungen an Sie stellen. Aber dazu sollte es nicht kommen, und wir unterstützen Sie dabei, einen solchen Fall nicht eintreten zu lassen.
Nur ein relativ geringer Anteil der insgesamt 3,5 Mio. Arbeitgeber, die gemäß § 5, ArbSchG zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung verpflichtet sind, verfügen über ausreichende Kenntnisse zu dieser Thematik. Dies gilt insbesondere für kleine Unternehmen. Dies grundlegend zu ändern, ist eines unserer wichtigsten Ziele.
Deswegen wollen wir Sie an dieser Stelle über die wesentlichen Elemente einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung informieren: seriös, kompetent und praxisorientiert.
Falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Hinweis: Das C.U.P.-Institut darf im Rahmen seiner Tätigkeit keine Rechtsberatung durchführen, da es hierfür keine Erlaubnis besitzt. Die Rechtsberatung bleibt -und dies ist eine mehr als sinnvolle Regelung – einem bestimmten Personenkreis vorbehalten, wie z.B. Richterinnen und Richtern und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Wichtige Fragen, Antworten und Informationen zur Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

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